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Satzung des Vereins "Freundeskreis Theodor-Heuss-Gymnasium Nördlingen"

 

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins „Freundeskreis Theodor-Heuss-Gymnasium Nördlingen“ ist die Förderung der Erziehung durch Unterstützung des Theodor-Heuss-Gymnasiums Nördlingen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung und Förderung pädagogischer Veranstaltungen und Aktionen mit Bezug zum Theodor-Heuss-Gymnasiums, Nördlingen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Theodor Heuss Gymnasium“, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“.

(2) Sitz des Vereins ist Nördlingen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Der Beitritt erfolgt schriftlich durch eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Juristische Personen können Fördernde Mitglieder werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird,
c) durch förmlichen Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
d) durch Ausschluss mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart und zwei Schriftführern; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig;
3. der Beirat, der auf Beschluß des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet wird.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ausschließung eines Mitgliedes,
4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
5, die Wahl von zwei Kassenprüfern und die Entlastung des Vorstandes

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.

(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Nachfolger auf den Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, der Stellvertretende Vorsitzende allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Donau-Ries der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

 

Vorstehende Satzung enthält die Änderung der §§ 1, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 5 und 8 Abs. 2 und stimmt im Übrigen vollständig mit der bisherigen Satzung überein.


Unterschrift
Elke Moll (1. Vorsitzende)